Die Angebotsaufforderung der Gemeindestrom Wadgassen GmbH in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise, die dem jeweils gültigen Preisblatt entnommen werden können.
Der Vertrag kommt bei Einreichung der Vertragsunterlagen seitens des Kunden durch die Annahme der Gemeindestrom Wadgassen GmbH zustande. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH bestätigt dem Kunden gegenüber mit separatem Schreiben, dass der Vertrag abgeschlossen wurde.
Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, ob alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen erfolgt sind und das der bisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte.
2.1. Die Lieferung erfolgt zum Letztverbraucher in Niederspannung.
2.2. Es darf zum Lieferbeginn kein wirksamer Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen.
2.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.4. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Entnahmestelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Wochen.
2.5. Der Stromverbrauch beträgt bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 100.000 kWh. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis sowie dem Arbeitspreis gemäß dem Preisblatt zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt, die gesetzlichen Abgaben und Umlagen (wie z. B. EEG-Umlage, KWK-Umlage u.a.) in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe sowie die Konzessionsabgaben. Die im Preisblatt genannten Bruttopreise beinhalten zusätzlich die Stromsteuer sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Ändern sich diese Steuersätze, so ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.2. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben / Umlagen belegt, kann die Gemeindestrom Wadgassen GmbH hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) im einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe / Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind anzurechnen. Ein zusätzlicher Gewinn darf mit der Weitergabe nicht erwirtschaftet werden. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelungen erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. § 315 BGB bleibt unberührt.
3.3. Ziff. 3.2. gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer oder Abgabe / Umlage ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist die Gemeindestrom Wadgassen GmbH zu einer Weitergabe verpflichtet. Die Anpassung der genannten Steuern und Abgaben erfolgt ohne Ankündigung und berechtigt nicht zur Kündigung.
3.4. Ziff. 3.2. gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat.
3.5. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der Gemeindestrom Wadgassen GmbH in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
3.6. Erhält der Kunde eine neue Messeinrichtung im Sinne des § 21 b Abs. 3a oder Abs. 3b EnWG und werden der Gemeindestrom Wadgassen GmbH dafür von Netzbetreiber andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, wird die Gemeindestrom Wadgassen GmbH diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend angepasst werden.
4.1. Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Stromgrundversorgungsverordnung (Strom GVV) können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.
4.2. Die Haftung der Gemeindestrom Wadgassen GmbH richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.3. Informationen zu Beratungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden von der Gemeindestrom Wadgassen GmbH automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmungen (z. B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Vertragsabwicklung) verwendet und gegebenenfalls übermittelt.
6.1. Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der Gemeindestrom Wadgassen GmbH, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an den Kundenservice der Gemeindestrom Wadgassen GmbH, Wendelstraße 79, Wadgassen, 66787 Wadgassen, zu wenden.
6.2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der Gemeindestrom Wadgassen GmbH beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die Gemeindestrom Wadgassen GmbH die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG darlegen.
6.3. Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gemeindestrom Wadgassen GmbH und dem Kunden über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel: 030 27572400, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, angerufen werden. Der Antrag dieses Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 111b EnWG ist erst zulässig, wenn die Gemeindestrom Wadgassen GmbH der Verbraucherbeschwerden nicht nach Ziffer 6.2. abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
6.4. Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerden an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel: 030 22480500, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de) wenden.
7.1. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Während des Abrechnungszeitraums leistet der Kunde 11 Abschlagszahlungen. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird die Gemeindestrom Wadgassen GmbH die Höhe der Abschlagszahlung so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird.
7.2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Steuer und Abgabensätzen. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.
Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung, die erhaltenen Ablesedaten des örtlichen Netzbetreibers oder von einem zur Messung durchzuführenden Dritten zu verwenden. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH kann zum Zwecke der Abrechnung oder eines Lieferantenwechsels die Messeinrichtung selbst ablesen, oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen wird. Falls dies nicht oder nicht zeitnah erfolgt, ist die Gemeindestrom Wadgassen GmbH berechtigt eine Schätzung vorzunehmen. Der Kunde hat der Gemeindestrom Wadgassen GmbH oder einem Beauftragten Dritten Zutritt zur Messeinrichtung zu gewähren.
7.3. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Gemeindestrom Wadgassen GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.
7.4. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Kunden die Überweisung oder das Lastschriftverfahren zur Verfügung.
7.5. Fordert die Gemeindestrom Wadgassen GmbH den Kunden bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann die Gemeindestrom Wadgassen GmbH dem Kunden, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
8.1. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH ist berechtigt, die Energielieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern („Energiediebstahl“).
8.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist die Gemeindestrom Wadgassen GmbH berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
Wegen Zahlungsverzuges darf die Gemeindestrom Wadgassen GmbH eine Unterbrechung unter den in Punkt 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 300,00 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.
8.3. Die Gemeindestrom Wadgassen GmbH lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
8.4. Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.
9.1. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf der Textform.
9.2. Soweit in diesen AGBs nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Ergänzenden Bedingungen der Gemeindestrom Wadgassen GmbH zur StromGVV, die dem Kunden vor Abschluss des Vertrages ausgehändigt wurden und von denen er Kenntnis genommen hat. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der StromGVV.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.